Art. 3 Abs. 1 des "Zwei-plus-Vier"-Vertrages schreibt den Verzicht des vereinten Deutschlands auf Herstellung und Besitz von sowie auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen unter Bezugnahme auf vorhandene Rechtsinstrumente fest. Ausgehend von dieser Norm beschäftigt sich die vorliegende Untersuchung mit der Entwicklung der Rechtsgrundlagen des deutschen Chemiewaffen-Verzichts unter besonderer Berücksichtigung ihres historisch-politischen Umfelds. Die völkerrechtlich relevante Praxis der beiden deutschen Staaten bis 1990 und des vereinten Deutschlands seit 1990 wird dargestellt und bewertet. Die einschlägigen Bestimmungen werden schließlich zu den materiellen Verbotsnormen der 1993 gezeichneten Chemiewaffen-Konvention in Beziehung gesetzt.