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Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters bei geringfügigen Widerhandlungen gegen das schweizerische Strassenverkehrsrecht durch eine unbekannte Täterschaft

Eine Untersuchung von Art. 7 OBG im Rechtsvergleich zum deutschen Recht
BuchGebunden
CHF87.00

Beschreibung

Das vorliegende Werk gibt eine Übersicht über das Ordnungsbussenverfahren und befasst sich eingehend mit Art. 7 OBG. Diese Bestimmung regelt die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters bei geringfügigen Widerhandlungen gegen das schweizerische Strassenverkehrsrecht, wenn die Strafverfolgungsbehörde die Täterschaft mit verhältnismässigem Aufwand nicht feststellen konnte. Anlässlich der in der Lehre vorgebrachten Kritik und den Schwierigkeiten in der Praxis bei der Anwendung dieser Norm werden diverse Änderungs- und Ergänzungsvorschläge aufgezeigt. Der nahe Praxisbezug der Arbeit erfüllt nicht nur dogmatische, sondern auch praktische Interessen. Die Zusammenfassungen und Zwischenergebnisse erlauben es, punktgenau und innert kürzester Zeit auf die Erkenntnisse der Arbeit zuzugreifen.
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Details

ISBN/GTIN978-3-907297-54-4
ProduktartBuch
EinbandGebunden
ErscheinungslandSchweiz
Erscheinungsdatum31.07.2024
Auflage1. A.
Seiten999 Seiten
SpracheDeutsch
MasseBreite 150 mm, Höhe 220 mm, Dicke 43 mm
Gewicht892 g
Artikel-Nr.32002182
KatalogBuchzentrum
Datenquelle-Nr.46109650
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Autor

Im Frühjahr 2010 beendete Dr. iur. Sonja Mango-Meier ihr Masterstudium mit dem Profil Justiz. Anschliessend an ihre Tätigkeit in zwei Anwaltskanzleien im Kanton Schwyz, war sie mehrere Jahre am Lehrstuhl von Prof. Dr. iur. Andreas Eicker an der Universität Luzern als wissenschaftliche Assistentin tätig. Dabei erhielt sie erstmals die Möglichkeit sich vertieft mit dem Strassenverkehrsrecht zu befassen. Neben Beiträgen in Zeitschriften und Sammelbänden verfasste sie als Mitautorin das Repetitorium zum Nebenstrafrecht (SVG und BetmG). Seit Oktober 2023 arbeitet Dr. iur. Sonja Mango-Meier als Gerichtsschreiberin am Schweizerischen Bundesgericht, nachdem sie zuvor einige Jahre Staatsanwältin des Kantons Schwyz war.

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